Im (vorläufigen) Insolvenzverfahren ist es die Aufgabe des Insolvenzverwalters, für den Schutz personenbezogener Daten zu sorgen. Er übernimmt anstelle des ursprünglichen Geschäftsführers/Inhabers die Führung des Unternehmens und wird damit gemäß Art. 4 Nr. 7 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) datenschutzrechtlich verantwortlich. Das gilt nicht nur, wenn personenbezogene Daten für die Zwecke des Insolvenzverfahrens verarbeitet werden, sondern betrifft alle Verarbeitungsvorgänge im schuldnerischen Unternehmen. Ein „Insolvenzprivileg“ kennt das Datenschutzrecht dabei nicht.

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